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Reiserücktrittversicherung (RRV) in Anspruch nehmen? Aber wann bezahlen sie überhaupt im Rahmen ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen?

Die meisten stellen auf unerwartete und schwere Erkankungen ab. Die Definition von “unerwartet” hängt von den Versicherungsbedingungen und der Beurteilung des Anbieters ab. In der Regel wird jedoch angenommen, dass eine Erkrankung unerwartet ist, wenn sie plötzlich und unvorhergesehen auftritt. In einigen Fällen kann jedoch eine bekannte Erkrankung, die sich verschlechtert oder Komplikationen aufweist, als unerwartet angesehen werden. Es ist wichtig, die Versicherungsbedingungen sorgfältig zu prüfen und bei Fragen den Anbieter direkt zu kontaktieren, um Klarheit zu erhalten.

Reiserücktrittversicherung
Reiserücktrittversicherung – wichtig!

Ein Urteil des Landgerichts Neubrandenburg (AZ.: 1 56/20) zeigt hier, was passieren kann:

Die betroffene Versicherungsnehmerin (VN) hatte eine Reiserücktrittsversicherung für sich und ihren Ehemann abgeschlossen. Der Mann war an Krebs erkrankt. Sie hatten einige Wochen vor der Reise davon erfahren.

Reiserücktrittversicherung

Im Nachgang zum Abschluss der RRV kam es bei dem Mann zu notwendigen Folgeoperationen. Die VN stornierte daher den Urlaub. Es fielen ca. 750€ Stornogebühren an. Die Versicherung lehnte den Anspruch jedoch ab. Es wurde auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen verwiesen. Wenn Vorerkrankungen bei Versicherungsabschluss bekannt sind und sie in den 6 Monaten vor der Reise behandelt werden, entfällt die Leistungspflicht der Versicherung. Die Ehefrau ging vor Gericht, wurde jedoch eines Besseren belehrt. Da die Krankheit bei Vertragsabschluss bekannt war, kam sie - und auch die Verschlechterung - nicht unerwartet. Die Versicherung wurde von der Leistungspflicht befreit. Die Formulierung in den Vers.-bedingungen ist auch nicht als "intransparent" anzusehen. Das Gericht erläuterte ergänzend: die vielfach als unklar angesehene Formulierung einer "unerwarteten und schweren Erkrankung" kann nicht als ungenau erachtet werden. Das Gericht wies auf den sog. "allgemeinen Sprachgebrauch" hin. Demnach ist der  Begriff "unerwart" so zu verstehen, dass eine Krankheit überraschend, mithin plötzlich und unvorhergesehen, auftreten" muss. Somit muss der VN akzeptieren, dass auch nur "unvorhergesehen auftretende Akuterkrankungen" versichert sind.

Alle Angaben ohne Gewähr!

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